Marken dienen dazu, Waren und Dienstleistungen von Unternehmen zu unterscheiden. Die Einteilung der Waren und Dienstleistungen ist über ein internationales Abkommen, das sogenannte "Nizzaer Markenabkommen" oder "Internationale Markenklassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken" festgelegt. In einem 5-Jahres-Rhythmus wird diese Internationale Klassifikation überarbeitet.
Gesetz zur Patentrechtsmodernisierung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft
Das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 31.07.2009 ist am 04.08.2009 im Bundesgesetzblatt 2009, Teil I, Nr. 50, 2521 verkündet worden.
Änderungen im Markenrecht
1. Erweiterung der Widerspruchsgründe
Das nationale Widerspruchsverfahren wird an das Verfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung angeglichen. Auch im nationalen Widerspruchsverfahren kann nun gegen die Eintragung einer jüngeren Marke mit den Widerspruchsgründen einer älteren im Inland bekannten Marke sowie einem älteren nicht eingetragenen Kennzeichenrecht, also insbesondere auch einer älteren geschäftlichen Bezeichnung, Widerspruch erhoben werden. Bis dato konnten diese Rechte nur im Wege einer Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten durchgesetzt werden.
2. Verfahrensbeschleunigung durch Wahlmöglichkeit zwischen Erinnerung und Beschwerde
Ergänzend zum Antrag auf beschleunigte Prüfung der Markenanmeldung wurde nun eine weitere Beschleunigungsmöglichkeit im Anmelde- sowie Widerspruchsverfahren geschaffen. Ab dem 1. Oktober 2009 wir es nun möglich sein, alternativ zur Einlegung einer Erinnerung direkt Beschwerde zum Bundespatentgericht einzulegen. Durchschnittlich wird eine schutzfähige Marke innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldung eingetragen. Bei einer Zurückweisung der Anmeldung kann dies bis zu vier Jahren und mehr dauern.
Änderungen im Patentrecht
Die Vorschriften über das Nichtigkeitsberufungsverfahren werden neu gefasst, womit das Verfahren vor dem Bundespatentgericht geändert wird. Die Sachaufklärung soll auf die erste Instanz beim Bundespatentgericht konzentriert werden, womit der Bundesgerichtshof entlastet und eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht werden soll.
Änderungen im Arbeitnehmererfinderrecht
Die Inanspruchnahme einer gemeldeten Erfindung wird zur Regel und gilt kraft Gesetzes als erklärt (Fiktion der ordnungsgemäßen Inanspruchnahme). Die Freigabe der Erfindung wird zur ausdrücklichen Ausnahme. Für diese Ausnahme gilt Formzwang. Grundsätzlich entfällt die Möglichkeit einer beschränkten Inanspruchnahme. Achtung: Wird die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten ausdrücklich freigegeben, so entsteht für den Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Anmeldung eines Schutzrechts und zur Entrichtung einer Vergütung!
